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   BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08   

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BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08 (https://dejure.org/2008,10587)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2008 - 20 F 6.08 (https://dejure.org/2008,10587)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 2008 - 20 F 6.08 (https://dejure.org/2008,10587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der Akten der Verfassungsschutzbehörde eines Landes i.R. eines Rechtsstreits; Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auch hat es der Beklagte versäumt, die Aktenstücke (Deckblätter und Anlagen) mit Blattzahlen zu präzisieren und formale Merkmale anzuführen (vgl. dazu Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 a.a.O.), um anhand dieser Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit des (gesamten) Aktenstücks zu begründen.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Soweit die Beschwerde rügt, der Fachsenat habe nicht geprüft, ob die gesperrten Informationen möglicherweise auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden seien, wird nicht beachtet, dass Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verweigerung nicht das materielle Recht ist, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung (Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 BVerwG 2 AV 1.02 BVerwGE 117, 8 und vom 25. Februar 2008 BVerwG 20 F 43.07 juris).

    Dieses Ziel rechtfertigt die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung (Beschluss vom 25. Februar 2008 BVerwG 20 F 43.07 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem je nach Fallkonstellation öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    4 2. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    4 2. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 15.02.2008 - 20 F 13.07

    Voraussetzungen des Unterfallens von Urkunden oder Akten unter die Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03

    Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung für alle Vorgänge des

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08
    3 Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschlüsse vom 27. Februar 2004 BVerwG 20 F 10.03 , vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 19.03 juris, vom 29. März 2006 BVerwG 20 F 4.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 41, vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris und vom 15. Februar 2008 BVerwG 20 F 13.07 juris).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03

    "in-camera"-Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

  • BVerwG, 29.03.2006 - 20 F 4.05

    In-camera-Verfahren"; Rechtserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten

  • BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 2.05

    Verweigerung der Vorlage einer Akte im Verwaltungsrechtsstreit auf Grund ihrer

  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 10.03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 16, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 17, und vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 15.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 655/12

    Erteilung von Informationen über das Migrationsverhalten bestimmter

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -, NVwZ 2004, 486 = juris Rn. 2 f., vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 15, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 17, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 16, vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 14 f., und vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 -, NJW 2010, 2295 = juris Rn. 16 f.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2008 - 20 F 6.08 -, juris Rn. 14, vom 6. November 2008 - 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 16, vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 -, juris Rn. 17, und vom 24. August 2009 - 20 F 2.09 -, juris Rn. 15.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Das gilt beispielsweise auch für das dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannte Verfahren, über das der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08/OVG 95 A 5.08) entschieden hat.

    17 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2009 vorträgt, aus dem Beschluss des Senats vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08) ergebe sich, dass das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 nunmehr zur Gerichtsakte zu nehmen sei, und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren beantragt, scheint er die Entscheidung des Senats, die einen gleichgelagerten, vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Fall betrifft, miss zu verstehen: Entgegen der Annahme des Klägers gehört das Schreiben des Beklagten nicht zur Gerichtsakte; es hätte vielmehr vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Eingang an den Beklagten zurückgegeben werden müssen.

    Es ist daher nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. November 2008 BVerwG 20 F 6.08 und vom 6. November 2008 BVerwG 20 F 7.08 ).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08

    Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung;

    Das gilt beispielsweise auch für das dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bekannte Verfahren, über das der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08/OVG 95 A 5.08) entschieden hat.

    17 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2009 vorträgt, aus dem Beschluss des Senats vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08) ergebe sich, dass das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 nunmehr zur Gerichtsakte zu nehmen sei, und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren beantragt, scheint sie die Entscheidung des Senats, die einen gleichgelagerten, vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Fall betrifft, miss zu verstehen: Entgegen der Annahme der Klägerin gehört das Schreiben des Beklagten nicht zur Gerichtsakte; es hätte vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Eingang an den Beklagten zurückgegeben werden müssen.

    Es ist daher nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. November 2008 BVerwG 20 F 6.08 und vom 6. November 2008 BVerwG 20 F 7.08 ).

  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 4, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).

    Grundsätzlich muss eine Sperrerklärung zwar eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe enthalten (Beschlüsse vom 5. November 2008 a.a.O. Rn. 10, vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 7.11 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08

    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Das gilt beispielsweise auch für das dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannte Verfahren, über das der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08/OVG 95 A 5.08) entschieden hat.

    17 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2009 vorträgt, aus dem Beschluss des Senats vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08) ergebe sich, dass das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 nunmehr zur Gerichtsakte zu nehmen sei, und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren beantragt, scheint er die Entscheidung des Senats, die einen gleichgelagerten, vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Fall betrifft, miss zu verstehen: Entgegen der Annahme des Klägers gehört das Schreiben des Beklagten nicht zur Gerichtsakte; es hätte vielmehr vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Eingang an den Beklagten zurückgegeben werden müssen.

    Es ist daher nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. November 2008 BVerwG 20 F 6.08 und vom 6. November 2008 BVerwG 20 F 7.08 ).

  • BVerwG, 24.08.2009 - 20 F 2.09

    Zulässigkeit der Vorlage von Akten einer Verfassungsschutzbehörde aufgrund

    Dieses Ziel kann die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung rechtfertigen (vgl. nur Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - BVerwG 20 F 44.07 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49 Rn. 9 , vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 5, vom 5. Februar 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 3. März 2009 a.a.O. Rn. 8).

    Das Schreiben war damit nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17, vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 14 und vom 6. November 2008 - BVerwG 20 F 7.08 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10 und vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschlüsse vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - juris Rn. 10; vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 11; vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 10; vom 12. April 2012 a.a.O. juris Rn. 10; vom 18. April 2012 - BVerwG 20 F 7.11 - juris Rn. 5 und vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - Rn. 8).
  • BVerwG, 05.04.2012 - 20 F 1.12

    Zulässigkeit der Schwärzung von Personen in Akten des Verfassungsschutzes auf

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10 und vom 5. November 2008 - BVerwG 20 F 6.08 - juris Rn. 4).
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